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Pfandleiher

Die Ausübung des Pfandleihgewerbes ist erlaubnispflichtig gemäß § 34 Gewerbeordnung (GewO). Zuständig sind Gemeindevorstände der Gemeinden sowie die Magistrate der kreisfreien Städte.

Dem Regierungspräsidium Darmstadt – Dez. III 32- obliegt die Fachaufsicht sowie die Klärung allgemeiner Rechtsfragen.



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