Die Ausübung des Pfandleihgewerbes ist erlaubnispflichtig gemäß § 34 Gewerbeordnung (GewO). Zuständig sind Gemeindevorstände der Gemeinden sowie die Magistrate der kreisfreien Städte.
Dem Regierungspräsidium Darmstadt Dez. III 32- obliegt die Fachaufsicht sowie die Klärung allgemeiner Rechtsfragen.