Wie können Abfälle von A nach B grenzüberschreitend verbracht werden?
EU-Abfallverbringungsverordnung
Internationale Grundlage für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen ist das Basler Übereinkommens und der Beschluss der OECD C(2001)107.
Die Umsetzung dieser Übereinkommen in europäisches Recht wurde durch die Verordnung vom 12. Juli 2006 (EG) Nr. 1013/2006 (VVA) vollzogen und ist von allen, die Abfälle grenzüberschreitend verbringen wollen, zu beachten.
Diese Verordnung enthält eine Vielzahl von Vorgaben, wie z. B. den Schutz von nationalen Standards. So kann nunmehr die zuständige Behörde der Ausfuhr von Abfällen widersprechen, wenn diese im Ausland nach niedrigeren Standards als im Versandstaat behandelt werden. Des Weiteren können Versandstaaten Einwände gegen die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen erheben.
Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu Laboranalysen mit maximal 25 kg sowie nicht gefährlichen Verwertungsabfällen mit einer Menge bis 20 kg unterliegen nicht mehr der Notifizierungspflicht.
Bei der Notifizierung sind vorgegebene Formblätter auszufüllen. Hiernach wird unterschieden in so genannte Muss-Angaben, die in diesem Formular abschließend angegeben sind, und weitere Kann-Angaben, die von einer zuständigen Behörde gefordert werden können. Bei der Hinterlegung der Sicherheitsleistung sind auch die Kosten einer etwaigen Lagerung zu hinterlegen.
In der Regel sind Sammelnotifizierungen bis zu einem Jahr gültig. Die Gültigkeit von Zustimmungen zu grenzüberschreitenden Abfallverbringungen in so genannte Vorab-Genehmigungs-Anlagen kann bis zu 3 Jahre genehmigt werden.
Die zuständigen Behörden werden verpflichtet, Abfallkontrollen durchzuführen und der Kommission mitzuteilen.
Wesentliche Inhalte des Abfallverbringungsgesetzes
Die Abfallverbringungsverordnung (VAA) ist durch das Abfallverbringungsgesetz auf nationaler Ebene wie folgt geregelt:
- Die Beseitigungsautarkie gilt auch für gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (§ 2).
- Verfahrensvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sind konkretisiert bzw. ergänzt worden (z. B. § 3 Anforderung von sonstigen Informationen durch die zuständige Behörde für die Beurteilung einer Notifizierung, soweit diese sachdienlich und erforderlich sind; § 4 Pflichten der Beteiligten bei erfolgter Zustimmung und § 5 Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten).
- Ergänzende Bestimmungen zu Rücknahmeverpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltenen Bestimmungen (§ 8).
- Bestimmungen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, da eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Kontrollen in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegt wurde (§ 11).
Hierbei geht es um Kontrollen von Anlagen und Unternehmen sowie von Verbringungen von Abfällen auf allen Verkehrswegen (Straße, Schiene, Luftweg, Seeweg und Binnengewässer). Die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wird auf die jeweils zuständigen Behörden übertragen (siehe auch § 14). Die Kontrolle von Verbringungen und eventuell weitere Maßnahmen im Anschluss an die Kontrolle sind im Wesentlichen Sache der Länder. Bundesbehörden wirken dabei mit (Zolldienststellen sowie Bundesamt für Güterverkehr für Straßenkontrollen). Die deutschen Behörden haben in der Regel bereits bisher entsprechende Kontrollen durchgeführt. Das Umweltbundesamt bleibt im Wesentlichen weiterhin nur zuständig für die Entscheidung über die Durchfuhr von Abfällen durch das Bundesgebiet. Dabei geht es um Abfälle, die in einem ausländischen Staat anfallen oder angefallen sind und die in einem ausländischen Staat entsorgt werden sollen und zu diesem Zweck durch Deutschland transportiert werden.
Weiterhin sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur allgemeinen Überwachung (§ 12 Abs. 3) anzuwenden. Zudem wird den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnet, die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu treffen (§ 13), wodurch die Behörden eine deutlich verbesserte Grundlage für die Kontrollen erhalten.