Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 Umsatzsteuergesetz
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Das Regierungspräsidium Darmstadt ist für die hessenweite Ausstellung von Bescheinigungen zur Erlangung von Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 20 a + b UStG (für kulturelle Aufgaben oder Veranstaltungen) sowie gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG (für Gesundheits- und Wirtschaftsberufe) zuständig. Sollte die Umsatzsteuerbefreiung für einzelne Kursleistungen für Sie als Träger einer Einrichtung, als Veranstalter oder als freiberuflich tätige Person interessant sein, können Sie nachfolgend weitere Informationen zu den einzelnen Themenfeldern erhalten.
Befreiung nach § 4 Nr. 20 a + b UStG
Die Umsätze privater Unternehmen können gemäß § 4 Nr. 20a) UStG von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie staatliche oder kommunale Einrichtungen erfüllen. Das Regierungspräsidium Darmstadt bescheinigt die Gleichartigkeit von Theatern, Museen, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Archiven und Büchereien.
Hier finden Sie ein Merkblatt zu der Umsatzsteuerbefreiung für:
kulturelle Aufgaben 
Befreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG
Gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Hier finden Sie weitere Informationen zu der Umsatzsteuerbefreiung für:
Wirtschaftsberufe
Gesundheitsberufe 
Sollten Sie noch Fragen zu der beschriebenen Thematik haben oder weitere Auskünfte wünschen, können Sie sich gerne an die genannten Ansprechpartner/-innen wenden.