Wie wird eine Deponie definiert? Welche Schutzziele sind zu beachten? Welche gesetzlichen Grundlagen sind zu beachten? Welche Bedeutung habe Deponien in der heutigen Kreislaufs- und Abfallwirtschaft?
Allgemeine Definition
Deponien sind Beseitigungsanlagen zur zeitlich unbegrenzten Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien).
Diese allgemeine Definition leitet sich aus den Regelwerken für Deponien, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Deponieverordnung ab.
Abhängig von den zulässigen Schadstoffgehalten der Abfälle, die abgelagert werden dürfen, werden fünf Deponieklassen (DK 0 bis IV) unterschieden. Dabei handelt es sich bei den Deponien der Klassen 0, I, II und III um oberirdische Deponien, bei Deponien der Klassen IV um unterirdische Deponien. Die jeweils zulässigen Schadstoffgehalte (Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien) sind im Anhang 3 der Deponieverordnung festgeschrieben.
Die Schutzziele
Im Laufe der letzten 30 40 Jahre wurden die Anforderungen an Deponien vielfach geändert (im Wesentlichen verschärft). Dies führte auch zu Regelungen zum Bestandschutz oder zu Übergangsregelungen, die jeweils von den Standardanforderungen abweichen. Daher ist es keine Seltenheit, dass an einem Deponiestandort für verschiedene dort vorhandene Deponieabschnitte im Detail unterschiedliche technische Anforderungen gelten und auch realisiert sind.
Allen Regelungen gemein ist, dass die Schutzziele der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eingehalten werden müssen. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn
- die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt,
- Tiere und Pflanzen gefährdet,
- Gewässer und Boden schädlich beeinflusst,
- schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt,
- die Ziele der Raumordnung nicht beachtet, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht berücksichtigt und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder
- sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden.
Die gesetzlichen Grundlagen
Für die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und Nachsorge einer Deponie sind eine Reihe gesetzlicher Regelwerke zu beachten. Dies sind Regelungen der Europäischen Union (EU), Nationale Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften (Bund) und länderspezifische Regeln (Länder).

EU:
- Abfallrahmenrichtlinie
- Deponierichtlinie
- POP-Verordnung
- Entscheidung des Rates über Annahmebedingungen für Deponien
BRD:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
- Grundwasserverordnung (1997 1998)
- Abfallablagerungsverordnung (2001)
- Deponieverordnung (2002)
- Deponieverwertungsverordnung (2005)
Länder (Land Hessen):
- Deponieeigenkontroll-Verordnung (2004)
- Abfallwirtschaftsplan-Verordnung (2005)
Hinweis:
Mit Wirkung vom 16. Juli 2009 wurden die Abfallablagerungsverordnung (2001), die (alte) Deponieverordnung (2002), die Deponieverwertungsverordnung (2005), die erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (1990), die TA Abfall (1991) und die TA Siedlungsabfall (1993) aufgehoben.
Schlussbetrachtung
Die grundsätzlichen Regelungen, dass
- Abfälle möglichst vermieden und
- wenn sie nicht vermeidbar sind, möglichst verwertet werden sollen, und
- nur die Abfälle, die nicht vermeidbar und nicht verwertbar sind, beseitigt werden müssen
und die seit Mitte 2005
- restriktiv vorgegebenen Zuordnungskriterien für Deponien
führen letztendlich dazu, dass Deponien nicht mehr in dem Maß benötigt werden, wie dies noch vor wenigen Jahren üblich war. In Gänze wird unsere Gesellschaft auf Deponien jedoch in absehbarer Zeit nicht verzichten werden können.