Aufgeschlagenes Buch mit Paragraphenzeichen

Aufsicht Sozialgesetzbuch

Informationen & Links

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werden von den kreisfreien Städten und Landkreisen wahrgenommen. Bei den Organisationsformen wird zwischen Kommunalen Jobcentern (Optionskommunen) und gemeinsamen Einrichtungen unterschieden.

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist die zuständige Fachaufsichtsbehörde über die kommunalen Jobcenter und gemeinsamen Einrichtungen seines Bezirks. Es überprüft die Recht- und Zweckmäßigkeit deren Handelns, indem es Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern nachgeht und verschiedenste Eingaben bearbeitet.

Kinder- und Jugendhilfe

Die örtlichen Träger der Aufgaben nach dem SGB VIII sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Die Aufgaben werden dort von den Jugendämtern wahrgenommen.

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die Jugendämter seines Bezirks. Es überprüft die Rechtmäßigkeit deren Handelns, indem es Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern nachgeht und verschiedenste Eingaben bearbeitet.

Eingliederungshilfe

Die örtlichen Eingliederungshilfeträger sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Die Leistungen zur sozialen Teilhabe werden seit 1. Januar 2020 im Teil 2 des SGB IX geregelt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern.

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Fachaufsichtsbehörde über die örtlichen Eingliederungsträger seines Bezirks. Es überprüft die Recht- und Zweckmäßigkeit deren Handelns, indem es Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern nachgeht und verschiedenste Eingaben bearbeitet.

Widerspruchsverfahren nach § 45 a SGB XI

Bei den Landkreisen und kreisfreien Städten kann nach § 45 a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI i.V. m. § 1 Nr. 12 a der Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV) die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag beantragt werden. Gegen strittige Entscheidungen können die Antragstellenden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch einlegen.

Im Widerspruchsverfahren entscheidet die Behörde, die den strittigen Verwaltungsakt erlassen hat, zunächst darüber, ob der Widerspruch begründet ist und diesem abgeholfen wird. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, wird dieser an das Regierungspräsidium Darmstadt weitergeleitet, das dann gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Widerspruchsbescheid erlässt

Sozialhilfe nach dem SGB XII

Die Sozialhilfe stellt eine staatliche, bedarfsorientierte Sozialleistung dar, deren Aufgabe es ist, “den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde der Menschen entspricht“ (§ 1 SGB XII). Gesetzliche Grundlage ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die örtlichen Träger der Aufgaben nach dem SGB XII sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Die Aufgaben werden dort von den Sozialämtern wahrgenommen.

Das Regierungspräsidium Darmstadt übt die Fach- und Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger seines Bezirks bei der Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII aus. Es überprüft die Recht- und Zweckmäßigkeit deren Handelns, indem es Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern nachgeht und verschiedenste Eingaben bearbeitet.

Kontakt

Servicestellen

beim Regierungspräsidium Darmstadt

Dezernat II 25 - Soziales, Integration, Flüchtlinge

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II):
Swantje Sohn
Tel.: 06151 12 5705
Swantje.Sohn@rpda.hessen.de

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII):
Gisi Sator
Tel.: 06151 12 6835
Gisi.Sator@rpda.hessen.de

Eingliederungshilfe (SGB IX),
Widerspruchsverfahren (SGB XI),
Sozialhilfe (SGB XII):
Heike Habold
Tel.: 06151 12 5704
Heike.Habold@rpda.hessen.de

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