Die Anordnung der Arbeitsmittel, die richtige Beleuchtung, den ausreichenden Sehabstand, die Bildschirmdarstellung, die blendfreie Aufstellung und weitere Aspekte der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen regelt die Arbeitsstättenverordnung.
Die Verpflichtung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, den Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten, ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge festgeschrieben.