Handtücher im Geldschein-Look hängen an einer Wäscheleine

Geldwäsche

Unter Geldwäsche versteht man das zielgerichtete Einbringen von illegal erlangtem Vermögen (z. B. durch Drogen- oder Waffenhandel) in den legalen Wirtschaftskreislauf, um dessen wahre Herkunft zu verschleiern. Geldwäsche ist gem. § 261 StGB strafbar.

Das Geldwäschegesetz (GwG) hat daher zum Ziel diese Vorgänge im Geldverkehr aufzuspüren und somit den Missbrauch von Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Nicht zuletzt aufgrund der Verursachung des erheblichen volkswirtschaftlichen Schadens gilt die Geldwäscheprävention als wichtige Aufgabe. Sie soll Unternehmen Schutz vor Missbrauch zu Geldwäschezwecken und der damit einhergehenden enormen Rufschädigung bieten. Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass die gesetzlichen Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz durch die Verpflichteten insbesondere hinsichtlich der internen Sicherungsmaßnahmen und der Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Hierzu ordnen sie im Bedarfsfall entsprechende Maßnahmen an und ahnden Verstöße mit Bußgeldern

Als Verpflichtete im Sinne des GwG gelten insbesondere die Vermittler von Glücksspiel. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG gehören zu dem Kreis der Verpflichteten nicht:

  • Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung
  • Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach §1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben
  • Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen

Das Glücksspieldezernat II 24.2 des Regierungspräsidium Darmstadt ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die geldwäscherechtliche Prüfung der in Hessen betriebenen Wettvermittlungsstellen nach § 50 Nr. 8 GwG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz (GwGZustV HE) vom 2. Dezember 2014 (GVBl. 2014, 330). Es ist ebenso GwG-Aufsichtsbehörde für die Buchmacherörtlichkeiten nach § 50 Nr. 8 GwG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz (GwGZustV HE) vom 2. Dezember 2014 (GVBl. 2014, 330) i.V.m. § 15 Abs.4 HGlüG. Für die Veranstalter von Glücksspiel ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) gem. § 50 Nr. 8 GwG i.V.m. § 27f Abs. 1 GlüStV.

Geldwäscherechtliche Informationen für Vermittler von Sportwetten und für Buchmacher

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Unternehmen, die Glücksspiele vermitteln (Sportwetten / Buchmacher) zur Prävention gegen Geldwäsche verpflichtet. Diese haben in eigener Verantwortung insbesondere folgende gesetzliche Vorgaben umzusetzen oder zu beachten:

  • Implementierung eines wirksamen Risikomanagements gem. § 4 GwG (bestehend aus: Risikoanalyse gem. § 5 GwG, interne Sicherungsmaßnahmen gem. § 6 GwG)
  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gem. § 7 GwG
  • Angaben zur Dokumentationspflicht gem. § 8 GwG
  • Angaben zur Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden gem. § 10 GwG
  • Auskunft zu Maßnahmen der Meldepflicht gem. § 43 GwG

Für das Risikomanagement und die Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes ist ein Mitglied der Führungsebene oder eine von der Führungsebene bestimmte Person verantwortlich. Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften können im Rahmen von Bußgeldverfahren (§ 58 GwG) bzw. Strafverfahren (§ 261 StGB) geahndet werden.

Das Risikomanagement setzt sich zusammen aus der Ermittlung und Bewertung, welche Risiken hinsichtlich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für die einzelnen Wettvermittlungsstellen des Vermittlers bestehen. Dabei sind Informationen aus der nationalen Risikoanalyse zu berücksichtigen. Die erstellte standortspezifische Risikoanalyse ist sodann regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Zudem sind die internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG (z.B. Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) zu dokumentieren.

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG): Zu den internen Sicherungsmaßnahmen gehört darüber hinaus die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (siehe unten).

Die Verpflichteten haben dabei folgende Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre Kunden zu beachten:

  • die Identifizierung des Spielers ab einem Gewinn von 2.000 € und mehr,
  • die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner um eine politisch exponierte Person handelt und
  • die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.

Die erlangten Informationen sind durch die Verpflichteten aufzuzeichnen und aufzubewahren.

Wenn Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand (z.B. Bargeld) aus einer Straftat stammt oder zur Terrorismusfinanzierung eingesetzt werden soll, ist dies der Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden.

Personen, die eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Verdachtsmeldung abgeben, dürfen hieraus gem. § 49 Abs. 4 GwG keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen. Ist dies dennoch der Fall, kann eine Beschwerde hierüber an die zuständige Aufsichtsbehörde gem. § 50 GwG abgegeben werden. Hierfür kann das Hinweisgebersystem genutzt werden. 

Nach § 7 Abs. 1 GwG haben Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz grundsätzlich einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Dies ist dem Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsbehörde gem. § 7 Abs. 4 GwG vorab anzuzeigen.

Von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten kann die Aufsichtsbehörde den Verpflichteten gem. § 7 Abs. 2 GwG unter den dortigen Voraussetzungen befreien. Diese liegen vor, wenn sichergestellt ist, dass

  1. die Gefahr von Informationsverlusten und –defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und
  2. nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

Wenn sie nach ganz unten scrollen, finden Sie nähere Informationen zu den Voraussetzungen der Online-Anzeige über die Links.

Bitte nutzen Sie diese Möglichkeit für folgende Sachverhalte:

  • Anzeige der Bestellung oder der Entpflichtung einer/eines Geldwäschebeauftragten und/oder einer Stellvertretung.
  • Anzeige der Bestellung oder der Entpflichtung einer/eines Gruppengeldwäschebeauftragten und/oder einer Stellvertretung.

Die Online-Anzeige wird gemeinsam von allen drei Regierungspräsidien betrieben. Für Vermittler von Glücksspiel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG ist nur das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.

Hinweis:

Bitte verwenden Sie für Ihre digitalen Mitteilungen einen aktuellen Browser, da Sie ansonsten gegebenenfalls eine Fehlermeldung erhalten. Falls sie der Behörde die Mitteilung lieber per Post, Fax oder E-Mail übermitteln wollen, wenden Sie sich bitte an die auf der Homepage angegebene Kontaktperson. Sonstige Mitteilungen, wie zum Beispiel Änderungen der Mailadresse, Namensänderung nach Heirat etc. teilen Sie bitte weiterhin per Post, E-Mail oder Telefax mit.

§ 53 Abs. 1 GwG sieht die Einrichtung eines Hinweisgebersystems durch die Aufsichtsbehörden vor. Das System bietet die Möglichkeit, Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das GwG und anderen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zu melden.

Auf Wunsch kann Ihre Meldung anonym erfolgen. Die Meldung entsprechender Hinweise können Sie per E-Mail, per Post oder auch telefonisch vornehmen. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie im Kontaktfeld am untersten Ende dieser Internetseite.

Hinweis:

Die (anonyme) Meldung über das Hinweisgebersystem entbindet die Verpflichteten i.S.d. GwG (Vermittler) nicht von der Verpflichtung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die Financial Intelligence Unit (FIU), welche beim Zollkriminalamt eingerichtet ist. Das Meldeportal der FIU ist am Ende dieser Internetseite unter den Links zu finden.

Bitte beachten Sie, dass die Nutzung des Meldeportals eine einmalige Registrierung erfordert.

Typologien der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Besondere Anhaltspunkte mit Bezug zur Glücksspielbranche finden Sie am Ende dieser Internetseite unter den Links zum Nachlesen. 

Die Vermittler von Glücksspielen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 GwG, § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG) tragen die Verantwortung, ihre Mitarbeiter und Geldwäschebeauftragten entsprechend zu qualifizieren. Die Mitarbeiter (insbesondere diejenigen, die im Kundenkontakt stehen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit Transaktionen durchführen sowie deren Vorgesetzte) sind zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses unverzüglich einer geeigneten Schulung zu unterziehen, sodass diese in der Lage sind, alle geldwäscherechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Weiterhin ist eine laufende Unterrichtung (spätestens alle zwei Jahre) der Mitarbeiter verpflichtend. Außerdem haben bei Änderungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften weitere Schulungen zu erfolgen.

Schulungen für Geldwäschebeauftragte sowie Mitarbeiter von Glücksspielanbietern werden von verschiedenen Unternehmen angeboten. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass das Regierungspräsidium Darmstadt keine Anbieter solcher Schulungen benennen darf. Schulungen durch Behörden des Landes Hessen finden ebenfalls nicht statt. 

Im Dezember 2017 startete die erste Nationale Risikoanalyse Deutschlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Federführend war das Bundesministerium der Finanzen, das mit 35 Behörden aus Bund und Ländern zusammenarbeitete. Die Ergebnisse dieser Analyse wurden am 19.10.2019 veröffentlicht und sind über unsere untenstehenden Links abzurufen.

Ziel dieser Analyse ist die Identifizierung und Minderung, bestehender und zukünftiger Risiken in diesem Bereich sowie die Schärfung des Risikobewusstseins im öffentlichen und privatwirtschaftlichen Sektor. Als Risikofelder herausgestellt haben sich anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobilien- und Bankensektor (insbesondere im internationalen Kontext und beim Korrespondenzbankgeschäft) sowie grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft aufgrund der Bargeldintensität.

Die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse sollen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. 

Über die untenstehenden Downloads haben Sie die Möglichkeit mehr zu unseren Rechtsgrundlagen nachzulesen. Dort finden Sie das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) sowie die zugehörigen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.

Gemäß § 57 Abs. 1, 4 GwG hat das Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsbehörde bestandskräftige Maßnahmen sowie unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die es wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, auf seiner Internetseite bekannt zu machen. Grundsätzlich ist hierfür eine Dauer von 5 Jahren vorgesehen. 

Diese Bekanntmachung erfolgt nach vorheriger Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder der Bußgeldentscheidung. Über die unten angegebenen Downloads gelangen Sie zu den Bekanntmachungen des RP Darmstadt. 

Information gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Sie erhalten diese Information, da das Regierungspräsidium Darmstadt personen­bezogene Daten von Ihnen verarbeitet.

1. Verantwortlichkeit

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist das Regierungs­präsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151-120, Fax: 06151-126347, E-Mail: Poststelle@rpda.hessen.de.

2. Die oder der Datenschutzbeauftragte

Die oder den Datenschutzbeauftragte/n des Regierungspräsidiums Darmstadt erreichen Sie unter den vorgenannten Kontaktdaten, sowie mit E-Mail: datenschutzbeauftragte@rpda.hessen.de

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Die Datenverarbeitung erfolgt nach dem Geldwäschegesetz, insbesondere nach den §§ 6, 7, 9 und 51a GwG, § 3 Abs. 1 HDSIG sowie auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) DS-GVO. Die Datenverarbeitung ist für die Ausübung der Aufsichtstätigkeit nach dem GwG erforderlich.

Bei Mitteilungen im Zusammenhang mit der Bestellung von Geldwäschebeauftragten ergibt sich die Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten aus § 7 GwG bzw. § 9 GwG.

Die Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ist außerdem für die Bearbeitung folgender Sachverhalte erforderlich:

  • Anzeige der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 7 GwG)
  • Anträge auf Freistellung von der Dokumentationspflicht der Risikoanalyse (§ 5 Abs. 4 GwG)
  • Anträge auf Freistellung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs. 2 GwG) 

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern

Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten nur durch das Regierungs­präsi­dium Darmstadt verarbeitet.

Soweit dies zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit nach dem GwG erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten gegenüber natürlichen und juristischen Personen, Behörden, Einrichtungen oder anderen Stellen offengelegt.

In Betracht kommen im Regelfall gemäß § 55 GwG andere Aufsichtsbehörden nach dem GwG oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, im Zusammenhang mit der Abgabe einer Meldung nach § 44 GwG.

5. Speicherdauer und -fristen

Die für die Aufsichtstätigkeit erhobenen personen­bezogenen Daten werden gespeichert.

Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Datenlöschung beachtet das Regierungs­präsidium Darmstadt die Aufbewahrungsfristen, die im Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen festgelegt sind. 5 Jahre nach Ausscheiden aus dem Kreis der Verpflichteten (soweit bekannt bzw. vertretbar ermittelbar) werden die Daten gelöscht.

6. Ihre Rechte

Nach Art. 15 DS-GVO können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. Nach Art. 16 DS-GVO haben Sie das Recht auf Berichtigung. Unter den Voraussetzungen des Art. 17 DS-GVO haben Sie das Recht, die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Ein Recht auf Löschung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist bzw. zur Wahrnehmung einer Aufgabe dient, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, Art. 17 Abs. 3 lit. b) DS-GVO. Art. 18 Abs. 1 DS-GVO gewährt unter den dort aufgeführten Vorausset­zun­gen ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung.

Das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO besteht nach § 35 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nicht, soweit eine Rechtsvorschrift zur Ver­ar­beitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten verpflichtet.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezo­ge­nen Daten gegen die DS-GVO verstößt, haben Sie das Recht auf Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO bei der Aufsichtsbehörde, dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Postfach 3163, 65021 Wiesbaden. Darüber hinaus können Sie sich mit einer Beschwerde an den/die behördliche/n Datenschutzbeauftragte/n wenden, wenn Sie der Auffassung sind, dass datenschutzrechtliche Vorschriften bei der Verarbei­tung Ihrer Daten nicht beachtet worden sind.

Die Rechte nach Art. 15 bis 18 und 20 bis 22 DS-GVO können unter den in § 51a GwG aufgeführten Voraussetzungen beschränkt sein.

7. Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten

Die Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ergibt sich aus § 52 GwG. Die Nichtbereitstellung kann für Sie Nachteile haben (Anzeige/Antrag kann nicht bearbeitet werden).

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