Zwei Männer in Anzügen besiegeln per Handschlag ein Geschäft

Investitionsfonds

Hessischer Investitionsfonds zur Förderung kommunaler Investitionen

Zur Förderung kommunaler Investitionen hat das Land Hessen einen Investitionsfonds zugunsten der Gemeinden und Gemeindeverbände gebildet. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über den Hessischen Investitionsfonds (InvFondG).

Abteilung A

Die zinslosen Darlehen der Abteilung A werden grundsätzlich zusammen mit nicht zurückzuzahlenden Zuweisungen im Rahmen bedeutsamer Landesprogramme bewilligt. Sie sind mit jährlich fünf Prozent, also in 20 Jahren zu tilgen.

Abteilung B

Die Anspardarlehen der Abteilung B können mit Ansparverpflichtung gemäß § 11 InvFondG und mit verkürzter Ansparzeit gemäß § 12 InvFondG beantragt und bewilligt werden.
Für Darlehen mit Ansparverpflichtung ist ein Ansparbetrag von 20 % in 8 Halbjahresraten zu leisten. Diese werden am 1. Januar des vierten auf die Darlehenszusage folgenden Jahres fällig und sind innerhalb von 20 Jahren mit einer Tilgung von 5 % zurückzuzahlen.
Darlehen mit verkürzter Ansparzeit können auf Antrag bereits im Jahr der Darlehenszusage beansprucht werden, wenn der volle Ansparbetrag eingezahlt wurde.

Abteilung C

Die zinsgünstigen Kapitalmarktdarlehen der Abteilung C werden von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zur Verfügung gestellt und können für kommunale Investitionsprojekte, die vor kurzem begonnen wurden oder deren Beginn unmittelbar bevorsteht, verwendet werden. Die Darlehen werden komplett ausbezahlt und müssen innerhalb von 20 Jahren halbjährig getilgt werden.

Das Dezernat I 16 – Kommunal- und Sparkassenaufsicht – des Regierungspräsidiums Darmstadt koordiniert im Zuweisungsverfahren der Abteilungen B und C die Anträge aller Gebietskörperschaften im Regierungsbezirk Darmstadt (außer der Stadt Frankfurt am Main und der Landeshauptstadt Wiesbaden).

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