Auszug aus Karte eines Bewilligungsfelds in Papierform (als Symbolbild)

Bergbauberechtigungen

Bergbauberechtigungen (Der Begriff: „Berechtsame“ stammt aus dem preußischen Allgemeinen Berggesetz von 1865 und wird bis heute im Bergbau verwendet), auch Konzessionen genannt, sind Voraussetzung für die Durchführung bergbaulicher Tätigkeiten auf einen Teil der im Bundesberggesetz benannten Bodenschätze, die sogenannten bergfreien Bodenschätze. Durch die bergbehördliche Erteilung beziehungsweise Verleihung neuer und die Verwaltung bestehender Bergbauberechtigungen wird geregelt, wer in welchem Gebiet welche bergfreien Bodenschätze aufsuchen und gewinnen darf. Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen beziehungsweise gewinnen will, benötigt eine Erlaubnis beziehungsweise Bewilligung. Auf Antrag kann ihm auch ein so genanntes Bergwerkseigentum verliehen werden.

Inhaber von Bergbauberechtigungen können nur natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften sein. Diese Berechtigungen ersetzen aber nicht die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (insbesondere die Betriebsplanzulassung), die nach den jeweiligen Fachgesetzen zusätzlich für einen Bergbaubetrieb eingeholt werden müssen.

Wir sind als Bergbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt landesweit zuständig für die Erteilung beziehungsweise Verleihung von Bergbauberechtigungen. Um ständig einen aktuellen Überblick über die existierenden Bergbauberechtigungen zu gewährleisten, werden durch uns Berechtsamskarte und Berechtsamsbuch geführt. Die Einsichtnahme ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse daran darlegt. Auf Antrag ohne Darlegung eines berechtigten Interesses wird die Einsicht in bestimmte Angaben einer Bergbauberechtigung gestattet.

Mit der Erteilung beziehungsweise Verleihung von Bergbauberechtigungen gestattet der Staat den Inhabern bergfreie Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben. Aus diesem Grund erhebt er Feldes- und Förderabgaben.

Das Bergrecht kennt seit jeher die Trennung zwischen dem Oberflächeneigentum und der Befugnis zur Aneignung darunter befindlicher bergfreier Bodenschätze. Die Bergbauberechtigung erlaubt dem Inhaber daher noch nicht die Benutzung der Grundstücksoberfläche. Kann er sich mit dem Grundeigentümer über den Kauf oder die Nutzungsüberlassung der Oberfläche nicht einigen, besteht die Möglichkeit einer Enteignung, Grundabtretung genannt. Hat der Unternehmer dargelegt, dass sein Bergbauvorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung entspricht und die beantragte Grundabtretung dem Wohl der Allgemeinheit dient, kann die Grundabtretung nach einem Scheitern des freihändigen Grundstückerwerbs als letztmögliches und äußerstes Mittel zur Konfliktlösung zur Anwendung kommen.

Auf Antrag kann dem Inhaber einer Gewinnungsberechtigung auch durch Zulegung das Recht erteilt werden, den Abbau eines Bodenschatzes aus dem Feld seiner Gewinnungsberechtigung in das Feld einer benachbarten fremden Gewinnungsberechtigung, die sich auf den gleichen Bodenschatz bezieht, fortzuführen.

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