Zusammengerollte Pläne

Naturschutz in der Bauleitplanung

Eingriffsregelung

Die Handhabung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ist in § 1a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Hiernach sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen im Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, durch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

In § 135a BauGB sind die Pflichten des Vorhabenträgers zum Ausgleich benannt. Ferner wird die Kostenerstattung geregelt, wenn die Gemeinde anstelle der Vorhabenträger die Maßnahmen zum Ausgleich durchführt.

Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung, die gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, findet die Eingriffsregelung keine Anwendung.

FFH-Verträglichkeit

Nicht der Abwägung unterliegt der Schutz der europäischen Natura 2000-Gebiete. Maßgeblich ist hier § 1a Absatz 4 BauGB, wonach für die Prüfung der Verträglichkeit eines Bauleitplans die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) anzuwenden sind.

Artenschutzprüfung

Bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sind die artenschutzrechtlichen Verbote gemäß § 44 Absatz 1 BNatSchG zu beachten. Zwar erfassen die artenschutzrechtlichen Verbote erst die Vorhabenverwirklichung und nicht die planerische Vorbereitung. Jedoch können Bauleitpläne, deren Darstellungen und Festsetzungen nicht ausräumbare Hindernisse durch den besonderen Artenschutz entgegenstehen, die ihnen zugedachte städtebauliche Entwicklungs- und Ordnungsfunktion nicht erfüllen und verstoßen somit gegen § 1 Absatz 3 BauGB. Für die städtebauliche Erforderlichkeit genügt es, wenn eine naturschutzrechtliche Ausnahme- oder Befreiungsmöglichkeit besteht. Diese Prüfung setzt jedoch voraus, dass sich die planende Kommune angepasst an die jeweilige Planungsebene mit den vorkommenden Arten und dem möglichen Eintritt von Verbotstatbeständen bei der Vorhabenverwirklichung qualifiziert befasst.

Bauleitplanung und Überplanung von Landschaftsschutzgebieten

Gemeinden können mit ihrer Bauleitplanung Landschaftsschutzgebiete nur überplanen, wenn die obere Naturschutzbehörde eine Teillöschung in Aussicht stellt. Ist dies nicht der Fall, so steht das höherrangige Verordnungsrecht der Bauleitplanung entgegen. Bei der Entscheidung über die Teillöschung nimmt die obere Naturschutzbehörde eine Abwägung zwischen dem Interesse der Gemeinde an der Verwirklichung ihrer Planung gegenüber dem Schutzinteresse des Schutzgebietes auf der betroffenen Fläche vor. Es ist in dem Zusammenhang Aufgabe der Gemeinde das öffentliche Interesse an der Planung an der jeweiligen Stelle und einen Mangel an Alternativen qualifiziert zu begründen.

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