Güterhändler, Kunstvermittler

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Geldwäschegesetzes (GwG) zählen Güterhändler zu den Verpflichteten des Gesetzes. Als Verpflichteter haben Sie die Vorschriften des Geldwäschegesetzes zu beachten und sich so davor zu schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.

Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert oder erwirbt, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG). Güter im Sinne des Geldwäschegesetzes sind alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können.

Die konkrete Ausgestaltung der Pflichten ist aufgrund der unterschiedlichen Risiken der Transaktionsarten und der Handelsgüter unterschiedlich geregelt.

Für den Handel mit Kunstgegenständen und hochwertigen Gütern wie Edelmetallen beachten Sie daher bitte auch die zusätzlichen Informationen in den eigens hierfür eingestellten Themen.

Verpflichte des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 GwG) müssen grundsätzlich ein Risikomanagement einführen (§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§ 43 ff. GwG).

Das Regierungspräsidium als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Hierfür hat die Behörde unter anderem das Recht, die Einhaltung der Geldwäschegesetzes-Pflichten, auch ohne besonderen Anlass, zu überprüfen sowie im Einzelfall konkrete Maßnahmen anzuordnen (§ 51 GwG). Eine Vielzahl von Verstößen gegen die einzuhaltenden Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 56 GwG), die ein Bußgeld nach sich ziehen können.

Beachten Sie, dass die Pflichten stets auch greifen, wenn die im Folgenden genannten Schwellenbeträge durch eine künstliche Aufsplittung einer zusammenhängenden Transaktion in mehrere Teilbeträge unterschritten werden.

1. Risikomanagement (§ 4 ff. GwG)

Güterhändler müssen ein wirksames Risikomanagement, bestehend aus einer Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen haben, wenn sie:

  • Barzahlungen ab 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen (§ 4 Abs. 5 Ziff. 1c) GwG),
  • Transaktionen ab 10.000 Euro über Kunstgegenstände durchführen (§ 4 Abs. 5 Ziff. 1a) GWG), unabhängig, ob dies bar oder unbar erfolgt. Hinweis: Diese Pflicht haben auch Kunstvermittler (§ 4 Abs. 5 Ziff. 2 GwG),
  • bei Transaktionen über Edelmetalle Barzahlungen über mindestens 2000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen (§4 Abs. 5, Ziff. 1b i. V. m. § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG).

Händler hochwertiger Güter (§ 1 Abs. 10 GwG), die Transaktionen mit diesen Schwellenwerten nicht ausschließen und mindestens zehn Personen in relevanten Bereichen beschäftigen, müssen in der Regel eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertretung haben und der Behörde mitteilen – beachten Sie hierzu die Regelungen in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt. Sofern Sie Ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausüben, obliegt die Pflicht, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 und 2 GwG zu treffen, dem Unternehmen.

2. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§ 10 ff. GwG)

Geldwäscher und Terroristen wollen anonym bleiben. Aus diesem Grund sind die Identifizierung des Vertragspartners, der gegebenenfalls für diesen auftretenden Person und eines möglicher Weise hinter dem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten von zentraler Bedeutung. Als Güterhändler müssen Sie diese identifizieren, wenn Sie:

  • Transaktionen durchführen, bei denen Sie Barzahlungen ab 10.000 Euro – auch durch Dritte – tätigen oder entgegennehmen (§ 10 Abs. 6a Ziff. 1c) GwG)
  • Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände tätigen oder entgegennehmen, unabhängig von der Zahlungsart (§ 10 Abs. 6a Ziff. 1a) und 2 GwG),
  • bei Transaktionen über Edelmetalle Barzahlungen über mindestens 2000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen (§ 10 Abs. 6a, Ziff. 1b) i.V.m. § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG).

Unabhängig von den bestehenden Schwellenbeträgen, Ausnahmeregelungen und Befreiungen sind die Sorgfaltspflichten auch bei der bloßen Annahme, dass mit dem Zahlungsvorgang Geld aus einer Straftat „gewaschen“ werden soll oder dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen könnten, zu erfüllen. Darüber hinaus sind die Vorschriften zu den verstärkten Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG) zu beachten und eine Verdachtsmeldepflicht zu prüfen.

3. Verdachtsmeldungen (§ 43 ff. GwG)

Bei folgenden Anhaltspunkten sind Sie verpflichtet, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Financial Intelligence Unit zu schicken – hierfür ist grundsätzlich die Internetanwendung „goAML“ als Meldeportal zu nutzen:

  • Der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder eine illegale Herkunft haben,
  • die Transaktion oder der Vermögensgegenstand dient möglicherweise der Terrorismusfinanzierung oder steht mit ihr im Zusammenhang
  • und/oder der Vertragspartner legt ihnen gegenüber nicht offen, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.

Wichtig: Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts (bei Güterhändlern und Kunstvermittlern oder Kunstlagerhaltern also auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 Euro, bei Edelmetallhändlern auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 2000 Euro) und unabhängig von der Zahlungsart (bar oder unbar).

4. Einige weitere wichtige Pflichten

Es bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), insbesondere im Hinblick auf die Identität der Kunden – Näheres entnehmen Sie bitte dem Thema Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht.

Mutterunternehmen gem. § 1 Absatz 25 GwG, die Verpflichtete des GwG sind, müssen zusätzlich gruppenweite Verfahren (§ 9) vorhalten, es sei denn, Transaktionen ab den jeweiligen Schwellenwerten sind ausgeschlossen.

Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 45 GwG).

Außerdem sind bestimmte Unternehmen und Rechtsgestaltungen unabhängig davon, ob sie Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister (§ 18 ff. GwG) zu melden, das beim Bund angesiedelt ist. Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Eintragungspflichten, die das Bundesverwaltungsamt als FAQ veröffentlicht.

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