Hochwertige Güter

1. Allgemeines

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Geldwäschegesetzes (GwG) zählen Güterhändler zu den Verpflichteten des Gesetzes. Als Verpflichteter haben Sie die Vorschriften des Geldwäschegesetzes zu beachten und sich so davor zu schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.

Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert oder erwirbt, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG). Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflichten ist aufgrund der unterschiedlichen Risiken der Transaktionsarten und der Handelsgüter unterschiedlich geregelt – daher finden Sie auf der Website Themen für Güterhändler allgemein, für den Handel mit Kunstgegenständen und für den Handel mit hochwertigen Gütern.

Hochwertige Güter im Sinne des Geldwäschegesetzes sind in § 1 Absatz 10 GwG definiert als Gegenstände,

  1. die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
  2. die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.

Zu ihnen gehören insbesondere

  1. Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,
  2. Edelsteine,
  3. Schmuck und Uhren,
  4. Kunstgegenstände und Antiquitäten,
  5. Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Auch andere nicht genannte Güter zählen dazu, sofern es sich um nicht „alltägliche“ Gebrauchs- und Anschaffungsgegenstände handelt, zum Beispiel auch Kupfer und seltene Erden.

Verpflichte des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 GwG) müssen grundsätzlich ein Risikomanagement einführen (§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§ 43 ff. GwG). Weitere Ausführungen finden Sie im übergeordneten Thema Güterhändler.

Händler hochwertiger Güter (§ 1 Abs. 10 GwG), die Geschäfte mit den geltenden Schwellenwerten nicht ausschließen und mindestens zehn Personen in relevanten Bereichen beschäftigen, müssen in der Regel eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertretung haben und der Behörde mitteilen – beachten Sie hierzu die Regelungen in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt.

Das Regierungspräsidium als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Hierfür hat die Behörde unter anderem das Recht, die Einhaltung der Geldwäschegesetz-Pflichten, auch ohne besonderen Anlass, zu überprüfen sowie im Einzelfall konkrete Maßnahmen anzuordnen (§ 51 GwG). Eine Vielzahl von Verstößen gegen die einzuhaltenden Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 56 GwG), die ein Bußgeld nach sich ziehen können.

2. Sonderregelung für Edelmetall- und Münzhändler

Für den Handel mit Edelmetallen hat der Gesetzgeber durch Erkenntnisse im Rahmen der Nationalen Risikoanalyse strengere Regelungen im Geldwäschegesetz getroffen als für andere Güterhändler.

Die hier unter Nr. 2 folgenden Ausführungen gelten speziell für den Edelmetallhandel – für alle anderen Händler hochwertiger Güter gelten die allgemeinen Vorschriften für Güterhändler – bitte lesen Sie dort nach!

Veräußern oder erwerben Sie gewerblich Edelmetalle wie zum Beispiel Gold, Silber oder Platin, müssen Sie – unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung Sie dies tun – bereits bei der Annahme oder Abgabe von Bargeld ab 2000 Euro ein Risikomanagement einführen (§ 4 ff. GwG), bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden einhalten (§ 10 ff. GwG) sowie gegebenenfalls Verdachtsmeldungen abgeben (§ 43 ff. GwG).

Unter dem Begriff „Edelmetalle“ werden auch Münzen, die Anlagezwecken dienen, erfasst. Für die anderen in § 1 Absatz 10 S. 2 Geldwäschegesetz genannten hochwertigen Güter (Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote, Luftfahrzeuge), bleibt es bei der 10.000-Euro-Schwelle.

Altschmuck, der lediglich mit dem Edelmetallpreis vergütet wird, ist wie Edelmetall zu behandeln, so dass hier die Schwelle von 2000 Euro anzuwenden ist.

Beachten Sie, dass die Pflichten stets auch greifen, wenn der Schwellenbetrag von 2000 Euro (bar) durch eine künstliche Aufsplittung einer zusammenhängenden Transaktion in mehrere Teilbeträge unterschritten wird.

Im Einzelnen:

Risikomanagement (§ 4 GwG)

Güterhändler, die bei Transaktionen über Edelmetalle Barzahlungen über mindestens 2000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, müssen ein wirksames Risikomanagement (Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen) einrichten. Für die Pflicht zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten gelten die Regelungen in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt (10.000-Euro-Schwelle).

Sofern Sie Ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausüben, obliegt die Pflicht, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 und 2 GwG zu treffen, dem Unternehmen.

Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§ 10 ff. GwG)

Geldwäscher und Terroristen wollen anonym bleiben. Aus diesem Grund sind die Identifizierung des Vertragspartners, der gegebenenfalls für diese auftretende Person und eines möglicher Weise hinter dem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten von zentraler Bedeutung.

Bei Transaktionen über Edelmetalle müssen Sie diese identifizieren, wenn Sie:

  • Barzahlungen ab 2000 Euro – auch durch Dritte – tätigen oder entgegennehmen.
  • die bloße Annahme haben, dass mit dem Zahlungsvorgang Geld aus einer Straftat „gewaschen“ werden soll oder dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen könnten. Dann sind die Sorgfaltspflichten unabhängig von den bestehenden Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenbeträgen zu erfüllen, also auch bei Bartransaktionen unter 2000 Euro oder bei unbaren Geschäften. Die Vorschriften zu den verstärkten Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG) sind zu beachten und es ist eine Verdachtsmeldepflicht (§ 43 GwG) zu prüfen.

3. Verdachtsmeldungen (§ 43 ff GwG)

Bei folgenden Anhaltspunkten sind Sie verpflichtet, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Financial Intelligence Unit zu schicken – hierfür ist grundsätzlich die Internetanwendung „goAML“ als Meldeportal zu nutzen:

  • Der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder eine illegale Herkunft haben,
  • die Transaktion oder der Vermögensgegenstand dient möglicher Weise der Terrorismusfinanzierung oder steht mit ihr im Zusammenhang
  • und/oder der Vertragspartner legt ihnen gegenüber nicht offen, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.


Wichtig: Die Meldepflicht gilt unabhängig von der Höhe des Geschäfts (zum Beispiel bei Edelmetallhändlern auch bei Unterschreitung des Schwellenwertes von 2000 Euro) und der Zahlungsart (bar oder unbar).

4. Einige weitere wichtige Pflichten

Es bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), insbesondere im Hinblick auf die Identität der Kunden – Näheres entnehmen Sie bitte dem Thema Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht.

Mutterunternehmen gemäß § 1 Absatz 25 GwG, die Verpflichtete des Geldwäschegesetz sind, müssen zusätzlich gruppenweite Verfahren (§ 9 GwG) vorhalten, es sei denn, Transaktionen ab dem jeweiligen Schwellenwert sind ausgeschlossen.

Für viele Gewerbetreibende besteht die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden.

Alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 45 GwG).

Außerdem sind bestimmte Unternehmen und Rechtsgestaltungen, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete im Sinne des GwG sind, verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister (§ 18 ff. GwG) zu melden, das beim Bund angesiedelt ist. Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Eintragungspflichten, die das Bundesverwaltungsamt als FAQ veröffentlicht.

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